Gericht: AG Bochum, Urteil vom 05.01.2026 - 70 C 79/24
Thema: Zentrale Entscheidung: Normale Abnutzung ist kein Schaden
Ein wesentlicher Punkt des Urteils:
Normale Gebrauchsspuren muss der Vermieter hinnehmen (§ 538 BGB)
Das betrifft insbesondere:
abgewohnte Wände
übliche Gebrauchsspuren
altersbedingte Abnutzung
Viele der geltend gemachten Positionen wurden genau deshalb abgelehnt.
Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Bochum zeigt deutlich:
Vermieter haben es oft schwerer als gedacht, Schadensersatz nach einem Mietverhältnis durchzusetzen.
Denn: Nicht jede Verschlechterung der Wohnung ist automatisch vom Mieter zu ersetzen.
Der Fall im Überblick
In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Bochum, Urteil zu Schadensersatz nach Mietende verlangten Vermieter rund 8.400 € Schadensersatz von ihrem ehemaligen Mieter.
Die Vorwürfe:
- beschädigte Böden und Wände
- Schimmelbildung
- unterlassene Renovierung
- Mietausfall wegen angeblicher Unvermietbarkeit
Zusätzlich verlangten die Vermieter Ersatz für zahlreiche Nebenpositionen – von Gutachterkosten bis hin zu Glühbirnen.
👉 Der Mieter hielt dagegen und forderte sogar seine Kaution zurück.
Das Ergebnis: Nur ein Bruchteil wurde zugesprochen
Das Gericht sprach den Vermietern lediglich:
- 1.957 € Schadensersatz
- sowie anteilige Anwaltskosten
zu.
👉 Die Klage wurde zu rund zwei Dritteln abgewiesen.
Zentrale Entscheidung: Normale Abnutzung ist kein Schaden
Ein wesentlicher Punkt des Urteils:
👉 Normale Gebrauchsspuren muss der Vermieter hinnehmen (§ 538 BGB)
Das betrifft insbesondere:
- abgewohnte Wände
- übliche Gebrauchsspuren
- altersbedingte Abnutzung
Viele der geltend gemachten Positionen wurden genau deshalb abgelehnt.
Unwirksame Endrenovierungsklausel
Besonders wichtig für die Praxis:
Im Mietvertrag war geregelt, dass die Wohnung beim Auszug „wie beim Einzug“ zurückzugeben ist.
Das Gericht stellte klar:
👉 Eine solche Endrenovierungsklausel ist unwirksam
Begründung:
- Sie verpflichtet den Mieter auch zur Beseitigung normaler Abnutzung
- Damit geht sie über die gesetzlichen Pflichten hinaus
👉 Folge:
Der Mieter musste keine Schönheitsreparaturen durchführen
Was wurde tatsächlich ersetzt?
Das Gericht erkannte nur solche Schäden an, die:
- über normale Abnutzung hinausgehen
- konkret nachgewiesen wurden
- technisch nachvollziehbar waren
Ein Sachverständigengutachten bestätigte entsprechende Schäden.
👉 Wichtig:
Erstattet wurden nur Netto-Kosten, da die Reparaturen nicht tatsächlich durchgeführt wurden (§ 249 BGB).
Was wurde NICHT anerkannt?
❌ Mietausfall
Die Vermieter wollten mehrere Monate entgangene Miete ersetzt bekommen.
Das Gericht lehnte ab:
👉 Der Leerstand war selbst verschuldet
- zu kurze Frist zur Mängelbeseitigung
- anschließend monatelanges Zuwarten
👉 Keine Kausalität zum Verhalten des Mieters
❌ Gutachterkosten (Schimmel)
Die Vermieter machten Kosten für ein Feuchtigkeitsgutachten geltend.
Problem:
👉 Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Mieter den Schimmel verursacht hat.
❌ Diverse Kleinpositionen
Abgelehnt wurden u. a.:
- Hausflurreinigung (nicht konkret nachgewiesen)
- Wohnungsabnahme durch Drittfirma (nicht erforderlich)
- diverse Einzelposten ohne klare Begründung
Kaution: Kein Anspruch des Mieters
Der Mieter verlangte die Rückzahlung seiner Kaution.
👉 Das Gericht lehnte ab.
Begründung:
- Die Vermieter durften mit ihren Schadensersatzansprüchen aufrechnen
- Die Kaution wurde korrekt verrechnet
Wichtige Erkenntnisse aus dem Urteil
Für Vermieter
- Nicht jeder Schaden ist ersatzfähig
- Normale Abnutzung bleibt immer beim Vermieter
- Vertragsklauseln zur Endrenovierung sind häufig unwirksam
- Schäden müssen:
- konkret nachgewiesen
- sauber dokumentiert
- technisch belegt werden
👉 Besonders wichtig:
Kein unnötiges Zuwarten nach Auszug!
Für Mieter
- Keine Pflicht zur Renovierung bei unwirksamen Klauseln
- Nur echte Schäden müssen ersetzt werden
- Schimmel ist oft kein automatisches Fehlverhalten des Mieters
Für Verwalter und Eigentümer
Das Urteil zeigt typische Fehler in der Praxis:
- zu pauschale Schadensaufstellungen
- fehlende Beweise
- falsche Vertragsklauseln
- verzögerte Schadensbeseitigung
👉 Ergebnis: erhebliche finanzielle Verluste trotz berechtigter Ansätze
Fazit
Das Urteil macht deutlich:
Schadensersatz nach Mietende ist kein Selbstläufer.
Entscheidend ist die saubere Trennung zwischen:
- normaler Abnutzung (nicht ersatzfähig)
- und echten Schäden (ersatzfähig)
👉 In der Praxis scheitern viele Ansprüche an mangelnder Dokumentation und rechtlichen Fehlern.