Gericht: AG Bochum, Urteil vom 05.01.2026 - 70 C 79/24

Thema: Zentrale Entscheidung: Normale Abnutzung ist kein Schaden

Ein wesentlicher Punkt des Urteils:

Normale Gebrauchsspuren muss der Vermieter hinnehmen (§ 538 BGB)

Das betrifft insbesondere:

abgewohnte Wände

übliche Gebrauchsspuren

altersbedingte Abnutzung

Viele der geltend gemachten Positionen wurden genau deshalb abgelehnt.

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Bochum zeigt deutlich:

Vermieter haben es oft schwerer als gedacht, Schadensersatz nach einem Mietverhältnis durchzusetzen.

Denn: Nicht jede Verschlechterung der Wohnung ist automatisch vom Mieter zu ersetzen.

Der Fall im Überblick

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Bochum, Urteil zu Schadensersatz nach Mietende verlangten Vermieter rund 8.400 € Schadensersatz von ihrem ehemaligen Mieter.

Die Vorwürfe:

  • beschädigte Böden und Wände
  • Schimmelbildung
  • unterlassene Renovierung
  • Mietausfall wegen angeblicher Unvermietbarkeit

Zusätzlich verlangten die Vermieter Ersatz für zahlreiche Nebenpositionen – von Gutachterkosten bis hin zu Glühbirnen.

👉 Der Mieter hielt dagegen und forderte sogar seine Kaution zurück.

Das Ergebnis: Nur ein Bruchteil wurde zugesprochen

Das Gericht sprach den Vermietern lediglich:

  • 1.957 € Schadensersatz
  • sowie anteilige Anwaltskosten

zu.

👉 Die Klage wurde zu rund zwei Dritteln abgewiesen.

Zentrale Entscheidung: Normale Abnutzung ist kein Schaden

Ein wesentlicher Punkt des Urteils:

👉 Normale Gebrauchsspuren muss der Vermieter hinnehmen (§ 538 BGB)

Das betrifft insbesondere:

  • abgewohnte Wände
  • übliche Gebrauchsspuren
  • altersbedingte Abnutzung

Viele der geltend gemachten Positionen wurden genau deshalb abgelehnt.

Unwirksame Endrenovierungsklausel

Besonders wichtig für die Praxis:

Im Mietvertrag war geregelt, dass die Wohnung beim Auszug „wie beim Einzug“ zurückzugeben ist.

Das Gericht stellte klar:

👉 Eine solche Endrenovierungsklausel ist unwirksam

Begründung:

  • Sie verpflichtet den Mieter auch zur Beseitigung normaler Abnutzung
  • Damit geht sie über die gesetzlichen Pflichten hinaus

👉 Folge:
Der Mieter musste keine Schönheitsreparaturen durchführen

Was wurde tatsächlich ersetzt?

Das Gericht erkannte nur solche Schäden an, die:

  • über normale Abnutzung hinausgehen
  • konkret nachgewiesen wurden
  • technisch nachvollziehbar waren

Ein Sachverständigengutachten bestätigte entsprechende Schäden.

👉 Wichtig:
Erstattet wurden nur Netto-Kosten, da die Reparaturen nicht tatsächlich durchgeführt wurden (§ 249 BGB).

Was wurde NICHT anerkannt?

❌ Mietausfall

Die Vermieter wollten mehrere Monate entgangene Miete ersetzt bekommen.

Das Gericht lehnte ab:

👉 Der Leerstand war selbst verschuldet

  • zu kurze Frist zur Mängelbeseitigung
  • anschließend monatelanges Zuwarten

👉 Keine Kausalität zum Verhalten des Mieters

❌ Gutachterkosten (Schimmel)

Die Vermieter machten Kosten für ein Feuchtigkeitsgutachten geltend.

Problem:

👉 Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Mieter den Schimmel verursacht hat.

❌ Diverse Kleinpositionen

Abgelehnt wurden u. a.:

  • Hausflurreinigung (nicht konkret nachgewiesen)
  • Wohnungsabnahme durch Drittfirma (nicht erforderlich)
  • diverse Einzelposten ohne klare Begründung

Kaution: Kein Anspruch des Mieters

Der Mieter verlangte die Rückzahlung seiner Kaution.

👉 Das Gericht lehnte ab.

Begründung:

  • Die Vermieter durften mit ihren Schadensersatzansprüchen aufrechnen
  • Die Kaution wurde korrekt verrechnet

Wichtige Erkenntnisse aus dem Urteil

Für Vermieter

  • Nicht jeder Schaden ist ersatzfähig
  • Normale Abnutzung bleibt immer beim Vermieter
  • Vertragsklauseln zur Endrenovierung sind häufig unwirksam
  • Schäden müssen:
    • konkret nachgewiesen
    • sauber dokumentiert
    • technisch belegt werden

👉 Besonders wichtig:
Kein unnötiges Zuwarten nach Auszug!

Für Mieter

  • Keine Pflicht zur Renovierung bei unwirksamen Klauseln
  • Nur echte Schäden müssen ersetzt werden
  • Schimmel ist oft kein automatisches Fehlverhalten des Mieters

Für Verwalter und Eigentümer

Das Urteil zeigt typische Fehler in der Praxis:

  • zu pauschale Schadensaufstellungen
  • fehlende Beweise
  • falsche Vertragsklauseln
  • verzögerte Schadensbeseitigung

👉 Ergebnis: erhebliche finanzielle Verluste trotz berechtigter Ansätze

Fazit

Das Urteil macht deutlich:

Schadensersatz nach Mietende ist kein Selbstläufer.

Entscheidend ist die saubere Trennung zwischen:

  • normaler Abnutzung (nicht ersatzfähig)
  • und echten Schäden (ersatzfähig)

👉 In der Praxis scheitern viele Ansprüche an mangelnder Dokumentation und rechtlichen Fehlern.

Information icon

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.