AG Kassel, Einzelner Eigentümer darf keine Kameraentfernung verlangen, wenn die Videoüberwachung durch WEG-Beschluss genehmigt ist. Nur die Gemeinschaft ist zuständig.

Az. 800 C 2582/23 (28.03.2024)
Streitpunkt:

Ein Wohnungseigentümer verlangte von einem anderen Eigentümer die Entfernung von Videoüberwachungskameras, die dieser auf Grundlage eines einstimmigen Beschlusses der Eigentümerversammlung montiert hatte.
Der Kläger fühlte sich durch die Kameras belästigt und in seiner persönlichen Entfaltungsfreiheit eingeschränkt. Er war der Ansicht, der Beschluss zur Installation sei nichtig, weshalb er vom Beklagten direkt die Entfernung verlangen könne.

Urteil

Das Gericht wies die Klage vollständig ab.
➡️ Ein einzelner Eigentümer kann die Entfernung von Kameras nicht direkt vom beauftragten Eigentümer verlangen, wenn die Installation aufgrund eines gültigen, bestandskräftigen Beschlusses der Eigentümergemeinschaft erfolgt ist.
Für eventuelle Verstöße ist ausschließlich die Eigentümergemeinschaft (bzw. die Hausverwaltung) zuständig.

Der Kläger ist somit nicht aktivlegitimiert, also nicht berechtigt, diesen Anspruch selbst geltend zu machen.

Urteilsbegründung

Die Eigentümerversammlung hatte einstimmig beschlossen, Überwachungskameras an bestimmten Punkten der Anlage anzubringen.

Ein solcher Beschluss ist nicht nichtig, solange er nicht gegen zwingendes Recht (§ 23 Abs. 4 S. 1 WEG, § 134 BGB, § 138 BGB) verstößt.

Wohnungseigentümer können im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts auf Teile ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts verzichten (z. B. auf Kameraüberwachung im Gemeinschaftsbereich).

Selbst wenn der Beschluss inhaltliche Unklarheiten enthält (z. B. keine Regelung zu Speicherfristen oder Zugriffsrechten), führt das nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit – und diese wurde hier nicht rechtzeitig erhoben.

Da der Kläger dem Beschluss zugestimmt hatte, ist er auch an ihn gebunden.

Sollte der Beklagte die Überwachung über die Beschlusslage hinaus betreiben, kann nur die Eigentümergemeinschaft einschreiten, nicht der einzelne Eigentümer.

Gleiches gilt, wenn Aufnahmen unzulässig oder zu lange gespeichert werden – zuständig ist die Gemeinschaft, nicht der einzelne.

Praxisleitfaden für WEG-Verwaltungen und Eigentümer

Beschlusskompetenz:
Eigentümerversammlungen dürfen die Installation von Videoanlagen für Gemeinschaftsbereiche beschließen – am besten einstimmig.

Bestandskraft beachten:
Wird ein solcher Beschluss nicht innerhalb der Anfechtungsfrist (i. d. R. einen Monat) angefochten, ist er verbindlich – auch für Eigentümer, die sich später gestört fühlen.

Einzelklagen sind unzulässig:
Einzelne Eigentümer können nicht selbst gegen die Ausführung eines solchen Beschlusses vorgehen. Zuständig ist die Gemeinschaft.

Datenschutz beachten:
Die Gemeinschaft sollte bei Videoüberwachung klare Regelungen treffen:

Speicherfristen

Zugriffsrechte

Verantwortlichkeiten

Löschung der Aufnahmen

Praxis-Tipp:
Hausverwaltungen sollten bei Kamera-Beschlüssen juristisch saubere Formulierungen verwenden und dokumentieren, dass alle Eigentümer informiert und einverstanden waren.
So lassen sich spätere Konflikte und Klagen vermeiden.

 

Quelle/ vollständiger Artikel: (https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000875)

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