Beirat darf keine Eigentümerversammlung einberufen, wenn eine Verwaltung bestellt ist. AG Bottrop bestätigt klare Grenzen nach § 24 WEG; AZ: 20 C 11/25, 18.07.2025
Streitunkt:
Der Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hatte eigenmächtig eine Eigentümerversammlung einberufen, obwohl eine ordnungsgemäß bestellte Hausverwaltung noch im Amt war. Die Verwaltung beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um die Durchführung der Versammlung zu untersagen.
Kernfrage war: Darf der Beirat eine Eigentümerversammlung einberufen, wenn es bereits eine bestellte Verwaltung gibt – oder ist das unzulässig nach § 24 Abs. 3 WEG?
Urteil
Das Amtsgericht Bottrop entschied, dass nur die Verwaltung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung berechtigt ist (§ 24 Abs. 1 WEG).
Ein Beirat oder Eigentümer darf nur dann selbst eine Versammlung einberufen, wenn
keine Verwaltung bestellt ist oder
die Verwaltung sich pflichtwidrig weigert, eine Versammlung einzuberufen (§ 24 Abs. 3 WEG).
Da im konkreten Fall eine ordnungsgemäß bestellte Verwaltung bis Ende 2025 im Amt war, war die Einberufung durch den Beirat rechtswidrig.
Die Versammlung durfte daher durch einstweilige Verfügung untersagt werden.
Urteilsbegründung
Eine Versammlung kann nur durch den Versammlungsleiter einberufen werden, nicht durch sonstige Teilnehmer.
Die Behauptung der Beklagten, die Verwaltung sei nicht mehr im Amt gewesen, war nicht schlüssig.
Die Klägerin konnte nachweisen, dass eine Verwaltung bis Ende 2025 bestellt war.
Dass auf einer späteren Versammlung erneut über eine Verwalterbestellung abgestimmt werden sollte, ändert daran nichts — Tagesordnungspunkte müssen auch dann aufgenommen werden, wenn sie sachlich zweifelhaft sind.
Damit fehlte dem Beirat jegliche Einberufungsbefugnis.
Das Gericht stellte zudem klar, dass die Grundsätze über „einseitige Erledigungserklärungen“ auch in einstweiligen Verfügungsverfahren gelten, also bei vorläufigem Rechtsschutz entsprechend anwendbar sind.
Praxisleitfaden für Wohnungseigentümergemeinschaften
Nur die Hausverwaltung darf regulär Eigentümerversammlungen einberufen (§ 24 Abs. 1 WEG).
Beirat oder Eigentümer dürfen nur dann einberufen, wenn
keine Verwaltung im Amt ist oder
die Verwaltung sich nachweislich weigert, eine Versammlung einzuberufen (§ 24 Abs. 3 WEG).
Wird eine Versammlung unrechtmäßig einberufen, sind dort gefasste Beschlüsse formell fehlerhaft und anfechtbar.
Eine einstweilige Verfügung kann beantragt werden, um eine unzulässige Versammlung zu verhindern.
Beiräte sollten daher vor jeder Einladung die Verwalterbestellung und deren Laufzeit genau prüfen.
Quellet: (Beirat darf bei bestehender Verwaltung keine Eigentümerversammlung einberufen / Versammlung kann durch einstweilige Verfügung untersagt werden; § 24 Abs. 3 WEG | Bottrop, 20 C 11/25, 18.07.2025 | iurado | Portal für Urteile und Gerichtsentscheidungen)